Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/39#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/39#abs-2 (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/39#abs-3 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Wird zitiert von 1.449 Entscheidungen zu § 39 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 – L 5 KA 1476/14
- BSG, 15.06.2023 – B 9 SB 2/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bescheids - kein konkret angegebenes Datum zum Wirksamkeitsbeginn - Wirksamkeit "ab Bekanntgabe" - hinreichende Bestimmtheit des Begriffs der Bekanntgabe - ausreichende Bestimmtheit des Bekanntgabedatums - Auslegung des Bescheids - keine beliebige Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts durch den Bescheidempfänger - spätere Ermittelbarkeit des genauen Datums durch die Gerichte - tatsächlich nicht mehr rekonstruierbares Zugangsdatum - Möglichkeit des Abstellens auf einen "Spätestens-Zugang" - Unterscheidung zwischen tatsächlichem und beweisbarem Zugangszeitpunkt - keine inhaltliche Unbestimmtheit durch Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 SGB 10 - Drittwirkung des Bescheids - Erkennbarkeit des Wirksamkeitszeitpunkts für Dritte - Mitwirkungspflicht des Bescheidadressaten gegenüber Dritten zur Ermittlung des Wirksamkeitsbeginns - Schwerbehindertenrecht - Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft - GdB-Herabsetzungsbescheid nach Heilungsbewährung)Zitiert von 6
- BSG, 15.06.2023 – B 9 SB 3/22 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Herabsetzungsbescheid - Wirkung "ab Bekanntgabe" - hinreichende Bestimmtheit - Bekanntgabefiktion - Ermittelbarkeit des genauen Bekanntgabezeitpunkts im Einzelfall - Beweisebene - Erkennbarkeit des Wirksamkeitsbeginns gegenüber Dritten - Informations- und Mitwirkungspflichten des Bescheidempfängers - sozialrechtliches VerwaltungsverfahrenZitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2026 – L 12 P 31/25
- LSG Baden-Württemberg, 27.11.2024 – L 3 AS 2341/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2021 – L 31 AS 1562/20 B ERZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.08.2026 – L 16 KR 441/25Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige Mitgliedschaft - Erfordernis von Vorversicherungszeiten - Vorlegen eines gefälschten Formulars E 104 durch Kassenmitarbeiter - Rücknahme der freiwilligen Versicherung mit Wirkung für die Zukunft - Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Altersteilzeit im Blockmodell
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.